Das Grabgesteck kann ins Erbrecht fallen
Veröffentlicht am 23. April 2017 Kommentare deaktiviert für Das Grabgesteck kann ins Erbrecht fallen
Erben können sich über die kuriosesten Dinge streiten. Es gibt sogar Menschen, für die wird das Grabgesteck ein Fall für den Richter. Das ist traurig. Wenn jemand verstirbt, dann ist es eigentlich normal, dass man um diesen Menschen trauert und ihm noch einmal eine Freude bereiten möchte. Die Hinterbliebenen schmücken die Grabstätte und jeder bringt einmal Blumen oder ein Gesteck vorbei. Doch bei manchen Menschen ist die Pflege des Grabes nicht selbstverständlich. Daher gibt es sogar Testamente, wo der Erblasser festgehalten hat, wer die Pflege des Grabes übernimmt und welche Aufwendungen dafür getätigt werden sollen. Dies kann die sinnvollste Lösung sein, um Streit unter den Hinterbliebenen zu vermeiden und trotzdem die Pflege des eigenen Grabes sicherzustellen.
Im Grunde genommen ist es nicht schön, wenn das Grabgesteck ins Erbrecht fällt und geregelt werden muss, wann und wie oft ein solches angeschafft wird. Nichtsdestotrotz treffen auch Hinterbliebene dahingehend eine Vereinbarung. Leben beispielsweise die Kinder in ganz Deutschland oder gar auf der Welt verstreut und ein Kind lebt nur noch in der Nähe des Friedhofes und kümmert sich um das Grab, kann man sich in dieser Hinsicht verständigen, dass jedes Kind an einem anderen Ort jährlich eine gewisse Summe an den „Grabpfleger“ zahlt und dieser davon Blumen und Gestecke für die Grabstätte anschafft. So sind sich alle einig und das Grab präsentiert sich immer gut gepflegt.
Natürlich wurde das Grabgesteck nicht ausdrücklich ins Erbrecht aufgenommen. Im Erbrecht sind vielmehr allgemeine Formulierungen zu finden, die ebenfalls auf die Pflege der Grabstätte zutreffen. Ist man sich als Testamentsverfasser nicht sicher, ob die Pflege des Grabes problemlos vonstatten geht, sollte man Regelungen dazu lieber in das Testament aufnehmen.
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